Standesamt
Unser Standesamt ist für das gesamte Personenstandswesen zuständig und begleitet Sie ein ganzes Leben lang.
Wir sind für Sie da, von der Geburt, den Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften und vielem mehr.
Heiraten in Floh-Seligenthal
Für Sie steht ein geschmackvoll eingerichtetes Trauzimmer im modernen Ambiente mit 30 Sitzplätzen zur Verfügung.
Wir erfüllen individuell Ihre Wünsche bezüglich des Ablaufs der Trauung nach Text und der musikalischen Umrahmung mit anschließenden Sektumtrunk für den schönsten Tag in Ihrem Leben.
Der angrenzende Park bietet genügend Platz für traditionelle Hochzeitsbräuche wie „Holzsägen und Reiswerfen“.
Parkmöglichkeiten sind ausreichend vorhanden.
Allgemeine Informationen zur Eheschließung
Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie in Floh-Seligenthal Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet haben.
Die Anmeldung kann frühsten ein halbes Jahr vor der Eheschließung erfolgen.
Ist einer von Ihnen aus wichtigem Grund am persönlichen Erscheinen zur Anmeldung Ihrer Eheschließung verhindert, kann dieser unter anderem durch eine Vollmacht seinen Verlobten oder eine andere Person mit der Anmeldung bevollmächtigen. Gerne können Sie uns Ihre persönlichen Daten zur Anmeldung Ihrer Eheschließung auch im Vorfeld per E-Mail oder auch telefonisch mitteilen.
Beabsichtigen Sie in einem anderen Standesamt zu heiraten, wird dem Eheschließungsstandesamt durch unser Standsamt eine Ermächtigung zur Durchführung der Eheschließung erteilt.
Benötigte Unterlagen für die Eheschließung
Welche Unterlagen zur Prüfung Ihrer Ehefähigkeit benötigt werden, hängt immer vom Einzelfall ab. Erkundigen Sie sich deswegen persönlich beim Standesamt
- wenn Sie nicht zum ersten Mal heiraten,
- wenn Sie als Kind angenommen worden sind,
- wenn einer von Ihnen nicht im Bundesgebiet geboren ist,
- wenn Sie unterschiedlicher Nationalität sind.
Sind Sie beide volljährig, waren bisher noch nie verheiratet und deutsche Staatsangehörige, dann reichen folgende Unterlagen aus:
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigung Ihrer zuständigen Meldebehörde
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (Sie erhalten diese im Standesamt Ihres Geburtsortes)
Kosten
Prüfung der Ehefähigkeit: 50,00 €
Prüfung der Ehefähigkeit (mit Auslandsbeteiligung): 100,00 €
Heiratsurkunde: 10,00 €
Eheschließung während der Öffnungszeiten der Verwaltung: 20,00 €
Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung: 70,00 €
Vaterschaftsanerkennung
weitere Informationen
Falls Sie nicht miteinander verheiratet sind, kann die Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt beurkundet werden. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Zur Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Es ist also notwendig, dass Sie beide zu uns ins Standesamt kommen.
Bitte bringen Sie zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung Ihre Personalausweise (bei ausländischen Staatsangehörigen den Reisepass) und je eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder eine Geburtsurkunde mit.Bei geschiedenen bzw. ausländischen Müttern gibt es evtl. noch speziellere Regelungen. Hier wäre es vorteilhaft, wenn Sie sich kurz vorher telefonisch erkundigen.
Die Vaterschaft zu einem Kind kann bei jedem Standesamt bzw. Jugendamt anerkannt werden. Sie müssen also nicht zu dem Standesamt gehen, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat.
Hinweis: Erklärungen zum Sorgerecht können nur beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden.
Kirchenaustrittserklärung
weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO) vom 5. Februar 2009Zuständigkeit
Standesamt des WohnsitzesVorzulegende Unterlagen
PersonalausweisKosten: 30,00 €
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen Standesamt die Niederschrift zur Austritterklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).Bescheinigung über den Austritt
Sie erhalten eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt.Verständigung anderer Behörden
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
a) die Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
b) die zuständige Meldebehörde
c) das Finanzamt
d) das Geburtenregister und ggf. das Eheregister, wenn auf Wunsch des Erklärenden eine Folgebeurkundung ausgelöst werden soll.
Namensänderung
weitere Informationen
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält deshalb eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder ermöglichen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter. Sie kann im Einzelfall Unzuträglichkeiten beseitigen, die sich bei der Führung des rechtmäßigen Namens ergeben.
Wenn Sie Fragen zu einer gewünschten Namensänderung haben oder wissen möchten welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der Namenserklärung vorlegen müssen, können Sie sich gerne mit unserem Standesamt persönlich oder telefonisch in Verbindung setzen. Natürlich können Sie Ihre Anfrage auch per E-Mail an uns richten.
Kosten: 25,00 €
Ausstellung Bescheinigung z. Namensänderung
Kosten: 10,00 €
Geburt
weitere Informationen
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren oder während der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden. (Geburtsanzeige, Eheurkunde, PA sind vorzulegen)
Kosten: 10,00 € je Urkunde
Erteilung von Auskünften und Urkunden aus Personenstandsregistern / Urkundenbestellung
weitere Informationen
Einsicht in die Personenstandsbücher und Erteilung von Auskünften und Personenstandsurkunden kann nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Behörden haben den Verwendungszweck anzugeben (ggf. Bestallung, Vollmacht als Nachweis der Berechtigung beifügen).
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht und Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von Geschwistern des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Sie können Urkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus Geburts-, Ehe-, Sterberegistern oder Auskünfte aus den Registern nicht nur persönlich, sondern auch per E-Mail beim Standesamt Floh-Seligenthal unter standesamt@floh-seligenthal.de anfordern.
- Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtenregister
- Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister
- Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister
- Anforderung einer Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister beträgt 7,00 €.
Die Gebühr für die Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte beträgt 10,00 €.
Die Gebühr für die Erteilung einer Urkunde bzw. beglaubigten Abschrift beträgt 10,00 €.Zahlungsmöglichkeiten
Barzahlung
ÜberweisungBitte beachten Sie!
Das Standesamt stellt Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften der Register für folgende zurückliegende Jahrgänge aus:
Geburtsregister: 110 Jahre
Eheregister: 80 Jahre
Sterberegister: 30 JahreÜber das Standesamt Floh-Seligenthal können Sie erfragen, ob die Register noch im Standesamt verwahrt werden oder bereits beim Stadt- und Kreisarchiv in Schmalkalden archiviert sind.
Ansprechpartner
Standesbeamtin
Manuela Fräbel
Bahnhofstraße 4
98593 Floh-SeligenthalE-Mail: standesamt@floh-seligenthal.de
Bürgerservice



