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Fundbüro, Mann schaut durch ein Fernglas

Fundbüro und Fundsachen

Sie haben etwas verloren oder gefunden? Unser Fundbüro hilft Ihnen gerne weiter.
  • Umgang mit Fundsachen

    Das Fundsachenrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 965 bis 985 geregelt. Davon abgeleitet hat die Gemeinde die Aufgabe, die wahrheits- und ordnungsgemäße Annahme oder Zurückweisung der Fundanzeige vorzunehmen sowie den Fund und seine rechtlich richtige Verwertung zu sichern.

    Fundsachen sind verloren gegangene Sachen. Vom Besitzer weggeworfene, verlegte oder versteckte Sachen sind nicht als verloren anzusehen. Dabei versteht man unter „Sachen“ alle körperlichen Gegenstände. Nach dem Gesetz sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

    Derjenige, der eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dies dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich mitzuteilen. Kennt der Finder den Verlierer oder Eigentümer nicht oder ist ihm dessen Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung des Empfangsberechtigten wichtig sein können, im Fundamt (= Ordnungsamt) der Gemeinde anzuzeigen. Ist aber die Sache weniger als zehn Euro wert, so muss der Fund nicht angezeigt werden.

    Bitte beachten Sie auch den Ort des Fundes.
    Haben Sie die Sache in den Geschäftsräumen einer öffentlichen Behörde, Bank, Sparkasse oder in einem Beförderungsmittel wie Bus oder Bahn gefunden, so handelt es sich um einen öffentlichen Fund. Öffentliche Funde sind sofort bei der betreffenden Behörde, Einrichtung oder Verkehrsanstalt abzuliefern, nicht bei der Gemeinde!
    Wenn es sich bei dem Fundort nicht um öffentliche Gebäude, Räume oder Plätze der Gemeinde Floh-Seligenthal handelt, darf unser Fundamt den Fund nicht annehmen. Die Anzeige muss ebenfalls zurückgewiesen werden.

    Grundsätzlich gilt für einen Fund, dass der Finder selbst zur Verwahrung der Sache verpflichtet ist.
    Aber: Der Finder kann die Sache an die zuständige Behörde abliefern; wenn die Gemeinde dies anordnet, muss er die Sache abliefern. Das bedeutet, wenn Sie den Fund im Fundamt anzeigen, erklären Sie bitte auch, ob Sie den Fund aufbewahren wollen.

    Entstehen Ihnen bei der Verwahrung der Sache oder bei der Ermittlung des Verlierers Aufwendungen, so können Sie von dem Verlierer verlangen, dass er Ihnen diese ersetzt.

    Bekannt ist sicherlich, dass der Finder vom Verlierer auch einen Finderlohn verlangen kann.
    Der Finderlohn beträgt fünf Prozent, wenn die Sache bis zu 500 Euro wert ist, von dem darüber steigenden Mehrwert sind es weitere drei Prozent; bei Tieren grundsätzlich drei Prozent.
    Hat die Sache nur für den Verlierer einen Wert, so ist der Finderlohn untereinander zu verhandeln. Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder den Fund nicht angezeigt oder sogar verheimlicht hat.

    Wenn nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes der eigentliche Eigentümer der Sache nicht gefunden wurde oder er sein Recht daran nicht angemeldet hat, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund trotz Nachfrage verheimlicht.

    Auch den Verlust einer für Sie wichtigen (verloren gegangenen) Sache können Sie im Fundamt der Gemeinde anzeigen. Dann kann die Gemeinde Sie unverzüglich informieren, wenn der Gegenstand/das Tier gefunden wurde.

  • Verfahrensweise mit Fundtieren

    Was tun, wenn Sie ein Tier (Hund, Katze oder Haustier) gefunden haben?

    Bitte informieren Sie schnellstmöglich das Ordnungsamt 03683-408854

    Falls das Ordnungsamt nicht zu erreichen ist, dann: 110 oder 112

    Das Ordnungsamt, die Polizei oder die Feuerwehr kommt und holt das Tier ab bzw. nimmt es entgegen und bringt das Tier in der Tierauffangstation unter.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Ordnungsamt